Schaden bei der Autowäsche – Was tun?

Falls bei der Autowäsche doch mal etwas schief geht und es zu einem Schaden kommt, ist Hilfe gefragt. Da wir Spezialisten in der Reparatur von allem was sich bewegt sind, haben wir uns für diese Frage einen weiteren Spezialisten unseres Vertrauens aus Senftenberg geholt. Mirko Schubert, Rechtsanwalt für Unfallregulierung und Versicherungsrecht von der Kanzlei SCHUBERT Rechtsanwälte klärt die Haftung bei der Benutzung von Waschstraßen.

„Gelegentlich kommt es bei der Benutzung von Waschstraßen zu Beschädigungen von Fahrzeugen. Wie der BGH bereits vor einiger Zeit entschieden hat, haftet ein Betreiber von automatischen Waschstraßen dann nicht für Fehler seiner Kunden, wenn die Anlage einerseits technisch einwandfrei war und die Kunden andererseits klare Bedienungsanweisungen erhielten (BGH Urt. v. 19.07.2018, Az. VII ZR 251/17). Aus Sicht des Bundesgerichtshofes besteht bei einem Vertrag über die Reinigung von Fahrzeugen die Pflicht des Betreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen während des Waschvorganges zu bewahren. Hierbei muss der Waschanlagenbetreiber jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugen. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die den Umständen nach erforderlich und im Einzelfall zumutbar sind. Hierzu gehört auch die Erfüllung von Hinweispflichten. Im konkreten Fall wollte ein Autofahrer von dem Betreiber einer Waschstraße Schadenersatz für sein beschädigtes Fahrzeug, weil der Fahrer eines vor ihm fahrenden Fahrzeuges grundlos die Bremse getreten hatte. In der Folge verlor das vordere Fahrzeug den Kontakt zum Schleppband und blieb stehen. Das Fahrzeug des Anspruchstellers wurde hingegen weitergezogen, ebenso das dahinter befindliche Fahrzeug. Es kam zum „Auffahrschaden“. Der BGH war der Auffassung, dass technische Sicherheitsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeuges verhindern bei Waschstraßen unüblich seien. Auch sei eine ununterbrochene Überwachung der Waschstraße per Video oder durch einen mitlaufenden Mitarbeiter unzumutbar. Maßgeblich war schlussendlich die Frage, ob der Waschanlagenbetreiber den Nutzer ausreichend im Hinblick auf die Verhaltensregeln/Nutzungsregeln informiert hatte. Hierbei war zu prüfen, ob die Nutzer darauf hingewiesen wurden, dass im Schleppvorgang keine Bremse zu betätigen ist. Ob dies der Fall war, hatte der BGH nicht zu klären. Das Verfahren wurde vielmehr an die vorhergehende Instanz zur Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Schadensfälle in Waschanlagen führen oft zu vermeintlich unterschiedlichen Ergebnissen. Der Teufel steckt hier jedoch, wie so häufig, im Detail. Ob ausreichende Information zu Nutzungsregeln gegeben wurde hängt jeweils davon ab, wie umfangreich und in welcher Art und Weise Nutzer aufgeklärt werden. Eine umfangreiche Information an nicht einsehbarer Stelle ist dabei genauso unzuträglich, wie eine lückenhafte Aufklärung. Es gilt eine genaue Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen und zu dokumentieren.“

Mirko Schubert
Rechtsanwalt

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