Schutzbelüftung für Baumaschinen – Darauf kommt es an

Schutzbelüftung für Baumaschinen
Von Standard-Staubfiltersystemen bis hin zu leistungsstarken High-End-Schutzbelüftungssystemen – wir bieten wandelbare Lösungen, die an den gesamten Fuhrpark angepasst und von Maschine zu Maschine vererbt werden können. Immer wenn Menschen und Maschinen in einem kontaminierten Bereich eingesetzt werden, muss die Maschine speziell für diesen Einsatzzweck ausgerüstet werden. Ob auf Deponien, Kompostierungsanlagen, bei Sanierungsarbeiten oder bei der Entsorgung militärischer Altlasten, unsere Systeme schützen vor giftigen Gasen, Schadstoffen, Staubpartikeln und unangenehmen Gerüchen und erfüllt alle Anforderungen der BG Bau. Schutzbelüftungen werden hauptsächlich in ungesunden Umgebungen eingesetzt, um Maschinenbediener mit sauberer Frischluft zu versorgen. Das Filtersystem muss mindestens aus folgenden Komponenten bestehen:
  1. Gebläse
  2. Vorfilter: Grobstaubabscheider
  3. Schwebstofffilter: H13-Filterelement gemäß EN 1822-Norm
  4. Gasfilter: Filter, der schädliche Gase und Dämpfe im Luftstrom zurückhält.
  5. Filtergehäuse: Das Gehäuse, das mindestens den Gas- und Partikelfilter aufnehmen kann.
Die dem Fahrerhaus zugeführte Frischluft muss erwärmt werden, und das Innere des Fahrerhauses muss durch geeignete Geräte klimatisiert werden können. Geeignete Geräte sind beispielsweise eine Klimaanlage oder ein Wärmetauscher. Die Umluft im Maschinenraum wird durch das Gerät klimatisiert und muss durch den Partikelfilter H13 nach EN 1822 gefiltert werden. Türen, Fenster, Klappen und deren Verriegelungen müssen so konstruiert sein, dass sie beim Öffnen unter Überdruck, zB durch ruckartige Bewegungen, keine Gefahr für den Maschinenführer darstellen. Im Sichtfeld des Maschinenführers muss in der Steuerkabine eine Überdruckanzeige vorhanden sein. Die Kontrollanzeige sollte den Bereich von 0 Pascal bis 400 Pascal abdecken. Die Ober- und Untergrenze des Überdrucks müssen eindeutig erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Neben der entsprechenden Kontrollanzeige müssen im Maschinenraum Warnleuchten und akustische Warneinrichtungen (Hupen) vorhanden sein, die dem Maschinenführer anzeigen, dass der Druckabfall unter dem unteren Grenzwert liegt oder der Druckanstieg höher ist als der zulässige obere Grenzwert. Die Warneinrichtung muss mit einer Zeitverzögerung von weniger als 5s ansprechen. Im Sichtfeld des Maschinenführers ein Zeichen (Schild) mit der Aufschrift: „BEI GESCHLOSSENER KABINE MUSS DIE FRISCHLUFTVERSORGUNG IN BETRIEB SEIN“ angebracht werden. Das Zeichen muss dem UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzzeichen für Arbeitsstätten“ (BGV A8) entsprechen. In der Kabine muss eine Einrichtung vorhanden sein, die geeignete Atemschutzgeräte zur Selbstrettung (Fluchtgeräte) an einem leicht zugänglichen Ort aufbewahren kann. Druckluftanlagen zum Filtern oder Atmen und Klimaanlagen müssen so angeordnet, ausgelegt oder verpackt sein, dass der zulässige Schalldruckpegel von 85 dB (A) an den Ohren des Fahrers bei laufender Maschine nicht überschritten wird. Die Anordnung von Filtern oder Atemdruckluftanlagen und Klimageräten muss sicherstellen, dass das Sichtfeld des Maschinenführers nicht wesentlich eingeschränkt wird. Die Seheinschränkung muss ausgeglichen werden. Dies wird beispielsweise durch Spiegel, Ultraschall-, Video- oder Radargeräte erreicht. Filter, Atemdruckluftanlagen und Klimaanlagen müssen so installiert werden, dass sie Vibrationen und Beschleunigungskräften von mindestens 3g standhalten. Das Filter- oder Atemdruckluftsystem muss mit einer geeigneten Halterung stoß- und vibrationsfrei an die Erdbaumaschine angeschlossen werden. Das außerhalb des Fahrerhauses angebrachte Zubehör muss eine unbefugte Bedienung und mechanische Beschädigungen der Abdeckung verhindern. Dies sind beispielsweise Ventile, Rohrleitungen und deren Anschlüsse. Die Kommunikation zwischen dem Maschinenbediener und den Begleitpersonen außerhalb der Maschine muss gewährleistet sein. Dies wird beispielsweise durch Funkkommunikation erreicht. Die Auf- und Abstiege zu Filtern oder Atemdruckluftanlagen sowie deren Montage- und Wartungsstellen, müssen der DIN ISO 2867 „Erdbaumaschinen; Zugänge“ entsprechen. Die Montage- und Wartungsöffnungen des Filter- oder Atemdruckluftsystems müssen der DIN ISO 2860 „Erdbaumaschinen; Öffnungen, Mindestmaße“ entsprechen. Für die Wartung von Filtern oder Atemdruckluftsystemen muss eine sichere Standfläche mit einer Mindestfläche von 500 x 400 mm bereitgestellt werden. Das Filter- oder Atemdruckluftsystem muss mit einer sicheren Transportvorrichtung ausgestattet sein. Dies sind zum Beispiel Griffe oder Anschlagmöglichkeiten. Der Einbau von Filtern oder Druckluftanlagen darf den Zugang zu anderen Wartungs- und Kontrollpunkten an Baumaschinen oder Spezialtiefbaumaschinen sowie den Schutz von Überrollschutzkonstruktionen (ROPS, TOPS) und Schutzdächern (FOPS) nicht behindern. Bei Überdruck muss die Kabine mit mindestens 12 Kubikmeter Frischluft pro Person und Stunde versorgt werden können. Der Volumenstrom muss mit einem Messgerät mit Alarmschwelleneinstellung gemessen werden, bei Unterschreitung dieser Grenze wird ein optischer und akustischer Alarm ausgelöst. Die erforderliche Mindestatemluftmenge setzt voraus, dass das Rauchen in der Kabine verboten ist und diese Vorschrift eingehalten wird. Bei Einhaltung einer minimalen Frischluftmenge von 12 Kubikmetern pro Person und Stunde kann statt des Frischluftvolumenstroms auch Sauerstoff (O2) oder Kohlendioxid (CO2) durch Messgeräte und Alarmschwelleneinstellungen gemessen werden.
  • Die Sauerstoffkonzentration darf 20,4 % (Volumen) nicht unterschreiten oder
  • die Kohlendioxidkonzentration darf 0,5 % (Volumen) nicht überschreiten.
Werden diese Grenzwerte unter- oder überschritten, muss die Messeinrichtung optische und akustische Alarme auslösen. Die Messstelle des Messgerätes muss so angeordnet sein, dass sie weder Frischluft noch ausgeatmete Luft misst. Der Ausfall der Messmittel muss durch Selbstüberwachung einen Alarm auslösen. Übersteigt die Frischluftmenge, die der Kabine zugeführt wird, 20 Kubikmeter pro Person und Stunde, kann die Messung entfallen. Die zugeführte Frischluftmenge darf 120 Kubikmeter pro Stunde nicht überschreiten. Der Aufbau der Kabine und der Frischluftversorgung muss sicherstellen, dass im Betrieb ein Überdruck von 100 Pascal aufrechterhalten wird und ein Überdruck von 300 Pascal nicht überschritten werden kann. Die Frischluftzufuhr im Fahrerhaus muss so ausgelegt sein, dass sie eine gleichmäßige Verteilung erreicht und Luftströmungen vermeidet. Außerhalb der Kabine muss ein grünes Licht mit einer Leistung von mindestens 5 W vorhanden sein, um nach außen anzuzeigen, dass das System in Betrieb ist. Falls Sie Fragen zu dem Thema haben oder gar ein Notfall ansteht, freuen wir uns auf Ihren Anruf.
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